Satzung des Boxclub Bayreuth e.V.                                                                      

 

 

§ 1 Name, Zweck, Sitz

Der Verein trägt den Namen “Boxclub Bayreuth e.V.“. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung. Er ist eine Vereinigung von Freunden des Boxsports in der Stadt Bayreuth.

 

Sinn und Zweck des Vereins ist die Erhaltung bzw. die Errichtung einer Boxsportstätte in Bayreuth, um damit die boxsportlichen Übungen und Leistungen der Jugend im hohen Maße zu fördern. Damit soll dem Bedürfnis nach einer sinnvollen Freizeitbetätigung entsprochen werden, welche die Gesundheit erhält, die Partnerschaft stärkt und die Möglichkeit der Begegnung schafft.

 

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Er hat seinen Sitz in Bayreuth und ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

§ 2 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Boxclub Bayreuth kann jeder werden, der dessen Ziele fördert und unterstützt und bereit ist, die satzungsgemäßen Beiträge zu zahlen.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der Beitrittserklärung beim Vorstand des Boxclubs.

 

Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes kann der Vorstand des Vereins ein Mitglied ausschließen. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, bei der Mitgliederversammlung des Vereins Beschwerde einzulegen. Diese entscheidet endgültig.

 

§ 3 Beiträge

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung des Boxclubs auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen.

Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils am Beginn des Monats fällig.

Die Beiträge sind durch Einzugsermächtigung zu entrichten.

 

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Fördervereins sind:

1.) die Mitgliederversammlung,

2.) der Vorstand.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins. .

 

§ 5 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal im Jahr innerhalb der ersten drei Monate statt. Der Vorstand bestimmt den Tagungsort und beruft die Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen ein.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt für die Mitglieder des Boxclub Bayreuth durch Aushang am schwarzen Brett, für die übrigen Mitglieder durch Rundschreiben.

Jedes einzelne Mitglied kann wie die Organe des Vereins Anträge zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung stellen. Diese Anträge müssen mindestens eine Woche vorher mit schriftlicher Begründung dem Vorstand vorgelegt werden. Die Mitgliederversammlung kann auch über Anträge entscheiden, die aus der Versammlung heraus gestellt werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder des Vereins dies verlangt.

 

 

 

 

 

 

§ 6 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über

1) die Verwendung der Mittel des Vereins,

2) die Beitragssätze,

3) die Genehmigung der Jahresabrechnung,

4) die Entlastung des Vorstandes,

5) die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

6) die vorgelegten Anträge

7) Satzungsänderungen,

8) die Auflösung des Fördervereins.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.

Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

Eine Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn die Mehrheit der Mitgliederversammlung dieses beschließt. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim, wenn mehrere Vorschläge vorliegen. Bei nur einem Vorschlag ist Wahl durch Akklamation möglich.

 

Die Mitgliederversammlung beschließt ihre Tagesordnung. In die Tagesordnung sind alle rechtzeitig schriftlich gestellten Vorlagen des Vorstandes und einzelner Mitglieder aufzunehmen.

 

Darüber hinaus können Gegenstände in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Dringlichkeit von den anwesenden Stimmberechtigten mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Das gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderung und den Antrag, den Verein aufzulösen.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen ist.

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Boxclub Bayreuth sein.

 

Der Vorstand wird durch Beisitzer unterstützt. Diese können durch die Mitgliederversammlung gewählt oder bei Bedarf vom Vorstand bestellt werden. Ein Beisitzer soll Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes des Boxclub Bayreuth sein.

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Für vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder kann der Vorstand von sich aus Personen mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung beauftragen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich

 

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beschließt über alle Fragen der laufenden Geschäftsführung und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Sitzungen des Vorstandes oder die Mitgliederversammlungen. Er berichtet der ordentlichen Mitgliederversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr.

 

§ 9 Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, einmal im Jahr eine Kassenprüfung vorzunehmen. Sie berichten der Mitgliederversammlung und sind nur dieser verantwortlich.

Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 10 Verwendung der Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins.

 

Der Vorstand des Fördervereins arbeitet ehrenamtlich. Durch die Geschäftsführung bedingte Auslagen werden aus den Mitgliedsbeiträgen des Vereins getragen.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 11 Satzungsänderung und Auflösung

Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Jahresversammlung des Vereins mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erfolgen.

 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Vierfünftelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Bayreuth, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche  Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Bayreuth.

 

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

Bayreuth, den  12.06.2004

 

 

 

 

Friedhelm Esch

  Vorsitzender