Satzung des
Boxclub Bayreuth e.V.
§ 1 Name, Zweck, Sitz
Der Verein
trägt den Namen “Boxclub Bayreuth e.V.“. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “ Steuerbegünstigte
Zwecke “ der Abgabenordnung. Er ist eine Vereinigung von Freunden des Boxsports
in der Stadt Bayreuth.
Sinn und
Zweck des Vereins ist die Erhaltung bzw. die Errichtung einer Boxsportstätte in
Bayreuth, um damit die boxsportlichen Übungen und Leistungen der Jugend im
hohen Maße zu fördern. Damit soll dem Bedürfnis nach einer sinnvollen
Freizeitbetätigung entsprochen werden, welche die Gesundheit erhält, die
Partnerschaft stärkt und die Möglichkeit der Begegnung schafft.
Der Verein
ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Er hat seinen
Sitz in Bayreuth und ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglied
des Boxclub Bayreuth kann jeder werden, der dessen Ziele fördert und unterstützt
und bereit ist, die satzungsgemäßen Beiträge zu zahlen.
Die
Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der Beitrittserklärung beim Vorstand des
Boxclubs.
Bei
Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes kann der Vorstand des Vereins ein
Mitglied ausschließen. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Rechtfertigung zu
geben. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, bei der Mitgliederversammlung
des Vereins Beschwerde einzulegen. Diese entscheidet endgültig.
§ 3 Beiträge
Der
Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung des Boxclubs auf Vorschlag des
Vorstandes beschlossen.
Die
Mitgliedsbeiträge sind jeweils am Beginn des Monats fällig.
Die
Beiträge sind durch Einzugsermächtigung zu entrichten.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe
des Fördervereins sind:
1.) die
Mitgliederversammlung,
2.) der
Vorstand.
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der
Gründung des Vereins. .
§ 5
Mitgliederversammlung
Die
ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet
mindestens einmal im Jahr innerhalb der ersten drei Monate statt. Der Vorstand
bestimmt den Tagungsort und beruft die Mitgliederversammlung unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen ein.
Die
Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt für die Mitglieder des Boxclub
Bayreuth durch Aushang am schwarzen Brett, für die übrigen Mitglieder durch
Rundschreiben.
Jedes
einzelne Mitglied kann wie die Organe des Vereins Anträge zur Beschlussfassung
durch die Mitgliederversammlung stellen. Diese Anträge müssen mindestens eine
Woche vorher mit schriftlicher Begründung dem Vorstand vorgelegt werden. Die
Mitgliederversammlung kann auch über Anträge entscheiden, die aus der
Versammlung heraus gestellt werden.
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch Beschluss des Vorstandes
einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder
des Vereins dies verlangt.
§ 6 Beschlüsse der
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung berät und beschließt über
1) die
Verwendung der Mittel des Vereins,
2) die
Beitragssätze,
3) die
Genehmigung der Jahresabrechnung,
4) die
Entlastung des Vorstandes,
5) die Wahl
des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
6) die
vorgelegten Anträge
7)
Satzungsänderungen,
8) die
Auflösung des Fördervereins.
Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jeder
Stimmberechtigte hat eine Stimme.
Soweit die
Satzung nichts anderes vorschreibt, fasst die Mitgliederversammlung ihre
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt.
Eine
Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn die Mehrheit der
Mitgliederversammlung dieses beschließt. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim,
wenn mehrere Vorschläge vorliegen. Bei nur einem Vorschlag ist Wahl durch
Akklamation möglich.
Die
Mitgliederversammlung beschließt ihre Tagesordnung. In die Tagesordnung sind
alle rechtzeitig schriftlich gestellten Vorlagen des Vorstandes und einzelner
Mitglieder aufzunehmen.
Darüber
hinaus können Gegenstände in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die
Dringlichkeit von den anwesenden Stimmberechtigten mit Zweidrittelmehrheit
bejaht wird. Das gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderung und den Antrag,
den Verein aufzulösen.
Über die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter sowie vom Schriftführer zu
unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen ist.
§ 7 Vorstand
Der
Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer
und dem Kassenwart. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Boxclub
Bayreuth sein.
Der
Vorstand wird durch Beisitzer unterstützt. Diese können durch die
Mitgliederversammlung gewählt oder bei Bedarf vom Vorstand bestellt werden. Ein
Beisitzer soll Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes des Boxclub Bayreuth
sein.
Die
Mitglieder des Vorstandes werden auf jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist
zulässig. Für vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder kann der Vorstand
von sich aus Personen mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zur nächsten
Mitgliederversammlung beauftragen.
Vorstand im
Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart.
Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
§ 8 Aufgaben des
Vorstandes
Der
Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beschließt über alle Fragen der
laufenden Geschäftsführung und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
aus.
Der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Sitzungen des Vorstandes oder
die Mitgliederversammlungen. Er berichtet der ordentlichen
Mitgliederversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr.
§ 9 Rechnungsprüfer
Die
Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, einmal im Jahr eine Kassenprüfung
vorzunehmen. Sie berichten der Mitgliederversammlung und sind nur dieser
verantwortlich.
Die
Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre
gewählt.
§ 10 Verwendung der
Mittel
Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins.
Der
Vorstand des Fördervereins arbeitet ehrenamtlich. Durch die Geschäftsführung
bedingte Auslagen werden aus den Mitgliedsbeiträgen des Vereins getragen.
Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 11 Satzungsänderung
und Auflösung
Eine
Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Jahresversammlung des Vereins
mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erfolgen.
Die
Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Vierfünftelmehrheit
der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
an die Stadt Bayreuth, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.
§ 12 Gerichtsstand
Gerichtsstand
ist Bayreuth.
§ 13 Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Bayreuth, den 12.06.2004
Friedhelm
Esch
Vorsitzender